gültig seit 28.01.2022

Dieses neuen EU-Tierarzneimittel ist relevant für alle Imker und Imkerinnen, egal ob Hobby, Nebenerwerb oder Haupterwerb. Imker und Imkerinnen, welche Honig oder andere Bienenprodukte in den Verkehr bringen, müssen sich bei der Anwendung von Tierarzneimittel an diese rechtlichen Vorgaben halten. Das „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung – Verschenken ist somit eingeschlossen. Die alte Tierarzneimittel-Richtlinie (2001/82/EG) ist damit abgelöst.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Wie bislang auch, dürfen nur zugelassene Tierarzneimittel in der Imkerei angewendet werden
  • Alle Tierarzneimittel dürfen zudem nur gemäß ihrer spezifischen Zulassung angewendet werden.
    Damit sind folgende Applikationsformen verboten:
    • Ameisensäure Schwammtuch
    • Oxalsäure verdampfen oder (kalt)vernebeln
  • Alle Anwendungen von Tierarzneimittel müssen von den Imkern in einen Bestandsbuch dokumentiert werden und 5 Jahre aufbewahrt werden.
  • Die Vereinfachung von Zulassungsverfahren in Deutschland, die sogenannte Standardzulassung, fällt weg. Für die bisher so zugelassenen Varroazide gibt eine Übergangsfrist bis 2027. Bis dahin müssen die Tierarzneimittelhersteller in Zusammenarbeit mit den Bieneninstituten eine Einzelzulassung erreicht haben. Derzeit arbeiten die Bieneninstitute in Deutschland daran.

Liste der zugelassenen Tierarzneimittel (Stand: Februar 2022)

Das Bestandsbuch kann aus einer losen Blattsammlung bestehen. Vorlage für eine Bestandsbuch gibt es hier und kann aus einer losen Blattsammlung bestehen: https://deutscherimkerbund.de/userfiles/downloads/formulare_listen/Bestandsbuch_DIB.pdf